Rechtsanwältin Dr. Julia Maurer

 

Aktuelle
Rechtsentscheidungen

 

Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts

 

Seit dem 12.02.2005 ist das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts in Kraft. Damit wurde das Urteil des BVerfG vom 18.02.2004 umgesetzt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.2005 wurden § 1355 BGB und § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz geändert sowie ein neuer § 13 dem Art. 229 EGBGB hinzugefügt.

Nach dem neuen Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht dürfen nunmehr die Ehegatten bzw. Lebenspartner zum gemeinsamen Namen entweder den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. bei Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen bestimmen.

Die Gesetzesänderung bringt für diejenigen Menschen, die nach einer beendeten Ehe wieder heiraten, einen entscheidenden Vorteil. Denn sie können den Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben, als neuen gemeinsamen Ehenamen weiterführen.

Bislang konnten Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.

Das heißt: Wenn Frau A, geb. B in zweiter Ehe Herrn C heiraten möchte, können die beiden Ehepartner nicht nur – wie nach bisher geltendem Recht – zwischen den Ehenamen B und C wählen. Sie können auch den "erheirateten" Namen A  zum neuen Ehenamen bestimmen.

 

Für vor dem 12.02.2005 geschlossene Ehen bzw. begründete Lebenspartnerschaften gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 12.02.2006, binnen derer die Eheleute bzw. Lebenspartner ihren gemeinsamen Namen der Gesetzesänderung entsprechend bestimmen können

 

 

 

 



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