Kosten der Mangelbeseitigung im Kaufgewährleistungsrecht
BGH: Der Verkäufer muss nicht für Mangelbeseitigungskosten aufkommen, wenn der Käufer den Mangel selber beseitigen lässt.
Mitgeteilt von RAin Dr. Julia Maurer
In einem Urteil vom 25.02.2005 (VIII ZR 100/04) hat der BGH entschieden, dass im Regelfall der Verkäufer einer Sache dem Käufer die Kosten für die Beseitigung eines Mangels nicht zu erstatten hat, wenn dieser den Mangel selber beseitigen lässt. Dem Verkäufer müsse das "Recht zur zweiten Andienung" verbleiben, nach dem eine Selbstvornahme von Mangelbeseitigung erst nach erfolgloser Fristsetzung zulässig ist. Diese Regelung sei abschließend, der Käufer hat auch keinen Anspruch auf Erstattung ersparter Nacherfüllungskosten. Dem Verkäufer solle die Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung nicht genommen werden sollen.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einen EG-Neuwagen Seat Arosa erstanden, der in der Folge einen Motorschaden erlitt, dessen Ursache streitig war. Der Käufer hatte den Motor in einer Seat-Vertragswerkstatt austauschen lassen, ohne den Verkäufer hierüber vorher zu informieren.
