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Rechtsanwältin Dr. Julia Maurer | ||
Aktuelle
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Rechtsschutz bei Sperrung eines Internet-ZugangsInternet-Provider dürfen bei Streitigkeiten um die Berechtigung einzelner Abrechnungen nicht ohne Weiteres den Internet-Zugang des Kunden sperren. Bei der Abrechnung der Internet-Nutzung durch Provider kommt es häufiger zu Differenzen zwischen Kunden und Provider, so beispielsweise, wenn ein Kunde den Tarif von einem zeittaktgebundenen Tarif zu einer Flatrate umstellt. Durch technische und menschliche Fehler wird diese Umstellung in manchen Fällen nicht umgesetzt, so dass der Kunde anstelle der von ihm erwarteten Abrechnung auf Flatrate-Basis eine deutlich höhere Rechnung erhält, auf der minutengenau abgerechnet wurde. Bis zum Erhalt der ersten Rechnung vergehen oft mehrere Wochen, so dass hohe Internetkosten entstanden sein können. Widerspricht der Kunde nun der Abrechnung durch den Provider, so nimmt dieser häufig unter Berufung auf seine AGB eine Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsverzugs vor. Das AG Darmstadt - örtlich zuständig für alle Klagen gegen den Internet-Provider T-Online International AG - hält eine solche Sperre für unzulässig. Der Zahlungsrückstand entstehe nicht aus Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden, sondern im Zuge eines Streits zwischen Kunden und Provider um die Berechtigung eines konkreten Gebührenansatzes. Hier stehen sich die Parteien grundsätzlich als gleichwertigte Vertragspartner gegenüber. Zahlt der Kunde die weiteren fortlaufenden regulären Zahlungen, so stellt es sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinn des § 242 BGB dar, wenn der Provider seine Verfügungsmacht über den Zugang zum Internet einseitig ausübt, um die Zahlung der umstrittenen Forderung durchzusetzen. Gem. § 19 IV Telekommunikationsverordung (TKV) hat eine Sperre wegen Zahlungsverzugs zu unterbleiben, wenn gegen die Rechnung begründete Einwände erhoben werden. Das AG Darmstadt hebt daher regelmäßig bei Glaubhaftmachung solcher begründeten Einwände die Zugangssperre auf und verpflichtet den Provider zur Freischaltung des Anschlusses. (Quelle: RiAG Kirchhoff, Darmstadt in NJW 2005, 1548)
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